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   FG Düsseldorf, 04.12.1998 - 18 K 5362/97 AO   

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https://dejure.org/1998,14811
FG Düsseldorf, 04.12.1998 - 18 K 5362/97 AO (https://dejure.org/1998,14811)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.12.1998 - 18 K 5362/97 AO (https://dejure.org/1998,14811)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 04. Dezember 1998 - 18 K 5362/97 AO (https://dejure.org/1998,14811)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Pflicht zum Verzicht auf die Geltendmachung von Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer ; Anspruch auf Aussetzung der Vollziehung für die geänderten Einkommensteuerbescheide ; Anforderungen an die Geltendmachung von Werbungskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 06.10.1982 - I R 98/81

    Ermessensgrenze - Stundungsentscheidung - Stundungsantrag - Erstattungsanspruch

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  • GemSOGB, 19.10.1971 - GmS-OGB 3/70

    Voraussetzungen für den Erlass der Gewerbesteuer; Rechte des Generalvertreters

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  • BFH, 21.01.1992 - VIII R 51/88

    Prüfungspflicht bei Nichtdurchführung des Einspruchverfahrens (§ 163 AO 1 1977)

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  • FG Nürnberg, 11.10.2017 - 5 K 1535/16

    Ablehnung des Antrages auf Verzicht auf Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer

    Da der Gesetzgeber sich des Umstandes bewusst war, dass aus den verschiedensten Gründen Steuerforderungen verzinst wurden und werden (§§ 234 ff. AO), er aber gleichwohl eine Vollverzinsung erst für nach dem 31.12.1988 entstehende Ansprüche anordnete, läuft die Erhebung von Aussetzungszinsen für bestimmte Veranlagungszeiträume auch dann nicht den gesetzlichen Wertungen zuwider, wenn für andere Veranlagungszeiträume mangels gesetzlicher Regelung keine Zinsen auf Erstattungsbeträge zu zahlen sind (so auch FG Düsseldorf, Urteil vom 04.12.1998 18 K 5362/97 AO, Juris und FG München, Urteil vom 22.01.2004 5 K 3593/01, Juris).

    c) Eine Ermessensreduzierung auf Null hinsichtlich des Erlasses von Aussetzungszinsen wird vielmehr dann von der finanzgerichtlichen Rechtsprechung angenommen, wenn objektiv die Voraussetzungen für eine Verrechnungs- oder technische Stundung vorliegen (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 04.12.1998 18 K 5362/97 AO, a.a.O., FG Hamburg, Urteil vom 22.05.1997 II 22/95, EFG 1997, 1355, FG Münster, Urteile vom 03.12.1993 11 K 5330/91, EFG 1994, 552 und vom 04.04.2017 15 K 2127/14 AO, EFG 2017, 960).

  • FG Nürnberg, 20.09.2017 - 5 K 1535/16

    Ablehnung des Antrages auf Verzicht auf Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer

    Da der Gesetzgeber sich des Umstandes bewusst war, dass aus den verschiedensten Gründen Steuerforderungen verzinst wurden und werden (§§ 234 ff. AO), er aber gleichwohl eine Vollverzinsung erst für nach dem 31.12.1988 entstehende Ansprüche anordnete, läuft die Erhebung von Aussetzungszinsen für bestimmte Veranlagungszeiträume auch dann nicht den gesetzlichen Wertungen zuwider, wenn für andere Veranlagungszeiträume mangels gesetzlicher Regelung keine Zinsen auf Erstattungsbeträge zu zahlen sind (so auch FG Düsseldorf, Urteil vom 04.12.1998 18 K 5362/97 AO, Juris und FG München, Urteil vom 22.01.2004 5 K 3593/01, Juris).

    c) Eine Ermessensreduzierung auf Null hinsichtlich des Erlasses von Aussetzungszinsen wird vielmehr dann von der finanzgerichtlichen Rechtsprechung angenommen, wenn objektiv die Voraussetzungen für eine Verrechnungs- oder technische Stundung vorliegen (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 04.12.1998 18 K 5362/97 AO, a.a.O., FG Hamburg, Urteil vom 22.05.1997 II 22/95, EFG 1997, 1355, FG Münster, Urteile vom 03.12.1993 11 K 5330/91, EFG 1994, 552 und vom 04.04.2017 15 K 2127/14 AO, EFG 2017, 960).

  • FG Münster, 04.04.2017 - 15 K 2127/14

    Verfahren - Berechnung von Aussetzungszinsen

    aa) Eine Ermessensreduzierung auf null hinsichtlich des Erlasses von Aussetzungszinsen wurde in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung angenommen, wenn objektiv die Voraussetzungen für eine Verrechnungsstundung vorliegen (FG Düsseldorf, Urteil vom 4.12.1998 18 K 5362/97 AO, juris; FG Hamburg, Urteil vom 22.5.1997 II 22/95, EFG 1997, 1355).
  • FG München, 22.01.2004 - 5 K 3593/01

    Erlass von Aussetzungszinsen wegen sachlicher Unbilligkeit; Aussetzungszinsen zur

    b) Die Kläger können sich auch nicht darauf berufen, dass die ausgesetzten Steueransprüche und die Steuererstattungen für die Veranlagungszeiträume 1989 (durch Verlustrücktrag), 1992 und 1993 auf einem einheitlichen Sachverhaltskomplex beruht hätten und deshalb eine weitergehende Verrechnungsstundung von Amts wegen hätte gewährt werden müssen (siehe hierzu FG Düsseldorf, Urteil vom 04. Dezember 1998, 18 K 5362/97 AO , - nv -, juris-Dok. Nr. STRE997035170; FG Münster, Urteil vom 03. Dezember 1993 11 K 5330/91, EFG 1994, 552).
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